Büro von Harald Sievers

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Aktuelle Steuernews

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Einkommensteuer - Okt. 2026

  • § 15 EStG - Prüfung der Fremdüblichkeit eines Arbeits-vertrags zwischen nahen Angehörigen

    Zur Prüfung der Fremdüblichkeit eines Arbeitsvertrags zwischen nahen Angehörigen.

    Sachverhalt
    Im Streitfall ging es um die steuerliche Anerkennung eines Ar-beitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen, welches das FA und das FG nicht anerkannt hatten.

    Entscheidung
    Der BFH entschied im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, dass das FG seine ablehnende Entscheidung zu Unrecht aus-schließlich darauf gestützt hatte, dass die vertraglich verein-barten Arbeitszeitnachweise fehlten.

    Mit der Frage, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wor-den war, hatte sich das FG rechtswidrigerweise nicht beschäf-tigt.

    Der BFH weist darauf hin, dass die vom FG vertretene Rechts-auffassung nicht mit der Rechtsprechung des BFH zur Prüfung der Fremdüblichkeit von Arbeitsverträgen unter Angehörigen in Einklang steht.

    Maßgebend für die Beurteilung, ob Verträge zwischen nahen Angehörigen durch die Einkunftserzielung veranlasst oder aber durch private Zuwendungs- oder Unterhaltsüberlegungen (§ 12 EStG) motiviert sind, ist die Gesamtheit der objektiven Ge-gebenheiten.

    In Bezug auf Arbeitsverhältnisse geht die ständige höchst-richterliche Rechtsprechung davon aus, dass Lohnzahlungen an einen im Betrieb oder Beruf des Steuerpflichtigen mitar-beitenden Angehörigen als Betriebsausgaben oder Werbungs-kosten abziehbar sind, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen ent-sprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die Pflicht zur Lohnzahlung, erfüllt.

    Stundenzettel stellen dabei (nur) einen Beleg für die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten dar.

    Arbeitszeitdokumentationen, z. B. durch Stundenzettel, haben die Funktion, dem Steuerpflichtigen den Nachweis zu ermög-lichen, dass der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht erfüllt hat.

    Daraus kann im Umkehrschluss allerdings nicht gefolgert wer-den, die Führung solcher Arbeitszeitnachweise sei für die Aner-kennung des Arbeitsverhältnisses zwingend erforderlich.

    Denn damit würde das Vorhandensein von Arbeitszeitauf-zeichnungen zu Unrecht in den Rang eines Tatbestands-merkmals erhoben.

    Die Nichtanerkennung eines Angehörigenarbeitsverhältnisses kann dementsprechend nicht allein auf eine fehlende Arbeits-zeitdokumentation gestützt werden, sofern nicht aus einem be-triebsinternen Fremdvergleich Gegenteiliges folgt.

    Der BFH hob daher die Entscheidung des FG auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Ent-scheidung an das FG zurück.

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