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Einkommensteuer - Aug. 2026
- Berücksichtigung des
Altersentlastungsbetrags bei der gesonderten Feststellung des
verbleibenden Verlustvor-trags
Zwar regelt Richtlinie 10d Abs. 1 EStR, dass der Altersent-lastungsbetrag nach § 24a EStG bei der Ermittlung des Ver-lustabzugs nach § 10d nicht zu berücksichtigen ist.
Doch ganz so klar scheint hier die Rechtslage nicht zu sein.
Das FG Thüringen entschied in einem Urteil vom 26.4.2022 (4 K 510/20) nämlich, dass ein im Einkommensteuerbescheid ange-setzter Altersentlastungsbetrag im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sehr wohl ver-lusterhöhend zu berücksichtigen ist.
Doch leider hat der BFH die Vorentscheidung in zwei Revisions-verfahren wegen verfahrensrechtlicher Gründe wieder aufge-hoben (BFH IX 3/19; IX R 7/22).
Wichtig zu wissen:
Die eigentlich aufgeworfene Rechtsfrage der Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags beim Verlustabzug wurde damit nicht entschieden.
PRAXISTIPP ...
Da gegenwärtig kein gleichgelagertes BFH-Verfahren anhängig ist, werden die Finanzämter ruhende Einspruchsverfahren zu dieser Thematik wieder aufnehmen und mit Hinweis auf R 10d Abs. 1 EStR die Rücknahme des Einspruchs fordern.
Dasselbe gilt auch für den Freibetrag für Land- und Forstwirte nach § 13 Abs. 3 EStG sowie den Entlastungsbetrag für echte Alleinerziehende nach 24b EStG.
Auch hier ist eine Berücksichtigung im Verlustvortrag nach wie vor ausgeschlossen.
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