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Einkommensteuer - Okt. 2026
- § 7 EStG - Schenkungsteuer erhöht
nicht die AfA-Bemes-sungsgrundlage für vermietete Immobilien
Bei der Schenkungsteuer handelt es sich weder um Anschaf-fungskosten noch um Anschaffungsnebenkosten der streitge-genständlichen Immobilien.
Hintergrund
Unter den in § 255 Abs. 1 HGB genannten Kosten für den Er-werb von Vermögensgegenständen sind diejenigen Kosten zu verstehen, die aufgewandt werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben oder – anders ausgedrückt –, um es aus der fremden in die eigene wirtschaftliche Verfügungs-macht zu überführen.
Entscheidung
Das FG Köln hat jetzt entschieden, dass die infolge der Über-tragung einer Immobilie entstehende Schenkungsteuer nicht zu abschreibungsfähigen (nachträgl.) Anschaffungskosten führt.
Zudem ist die Schenkungsteuer als Personensteuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht als Werbungskosten abziehbar.
Begründung
Selbst wenn es sich durch die vermeintliche Übernahme von Verbindlichkeiten um einen entgeltlichen Erwerb handeln würde, steht der Qualifizierung der Schenkungsteuer als Anschaffungs-kosten entgegen, dass sie im Gegensatz zu den vermeintlichen sonstigen Gegenleistungen der Steuerpflichtigen gerade nicht dafür geleistet wurde, um den Vermögensgegenstand bzw. die Immobilien zu erwerben und somit nicht als Gegenleistung für die Erlangung der Verfügungsmacht über die Immobilien, son-dern als Rechtsfolge der Übertragung der Immobilien zu werten ist.
Die Schenkungsteuer wird nicht „zum Erwerb“ der Immobilie aufgewendet, sondern folgt aus dem Erwerb der Immobilie.
Insofern unterscheidet sich die Schenkungsteuer bspw. von der Grunderwerbsteuer, die deshalb zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehört, weil sie aufgewandt wird, „um“ das Grundstück von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen.
Diese Unterscheidung ist deshalb auch konsequent und folge-richtig, da die Zahlung der Grunderwerbsteuer (oder ggf. die Bestätigung, dass keine Grunderwerbsteuer zu leisten ist) und die darauffolgende Unbedenklichkeitsbescheinigung des zustän-digen FA Voraussetzungen dafür sind, dass der Erwerber im Grundbuch eingetragen wird und dadurch der zivilrechtliche Eigentumswechsel überhaupt erst erfolgt.
Die Zahlung der Schenkungsteuer ist dagegen keine solche „Bedingung“.
Die Nichtabziehbarkeit der Schenkungsteuer als Werbungs-kosten folgt zudem aus § 12 Nr. 3 EStG.
Denn nach § 12 Nr. 3 EStG dürfen neben der Einkommensteuer auch die sonstigen Personensteuern, soweit in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und in den §§ 33 bis 33b EStG nichts anderes bestimmt ist, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Darüber hinaus stellt die Schenkungsteuer – ebenso wie die Einkommensteuer – eine Bereicherungssteuer dar.
Obwohl sie mit dem unentgeltlichen „Erwerb“ einen Verkehrs-vorgang bzw. Vermögenstransfer voraussetzt, wird sie nicht als Verkehrssteuer, sondern wegen der beim Erwerber eingetreten-en Bereicherung eben als Bereicherungssteuer angesehen.
Letztlich bestehen nach den Ausführungen des FG auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der vorstehend beschriebenen Einordnung der Schenkungsteuer, da es höchst-richterlich anerkannt ist, dass es zu einer Doppelbelastung von Schenkungsteuer und Einkommensteuer kommen kann.
Die Entscheidung des FG Köln ist rechtskräftig.
Hinzuweisen ist darauf, dass der BFH die Frage, ob die Ertrags-besteuerung hinter der Schenkungsbesteuerung zurücktreten muss, in zwei AdV-Beschlüssen offengelassen hat (BFH 26.3.13, VIII B 157/12 und BFH 8.10.14, VIII B 115/13).
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